Die Leinweberei ob der Enns, die Basis für Restösterreich

Leinweber waren in den Städten bereits am Beginn des Mittelalters zu Verbänden zusammengeschlossen, um ihre gemeinsamen Interessen zu verfolgen. So gab es Zechen und Bruderschaften, welche als religiöse Gemeinschaften auch aus unterschiedlichen Handwerkszweigen bestehen konnten. Um dennoch den Schutz ihrer Grundherren zu erhalten, waren die Leinweber auch für die Errichtung und Wartung der Galgen in der Stadt verantwortlich. Das wiederum brachte ihnen den Ruf der Ehrlosigkeit ein. Später wurden sie von dieser Pflicht durch eine Geldleistung befreit. Am Land waren die Leinweber noch als Einzelpersonen in der Abhängigkeit zum Grundherrn und stellten rein für dessen Bedarf und für den eigenen Hausbedarf Leinen her. Vom Handel waren die urbanen Leinweber selbst weit entfernt. Die Bruderschaften und Zechen verloren nach und nach ihre Bedeutung, je mehr die Zünfte in den Vordergrund traten.

Da auch die bäuerlichen Leinweber unabhängig von ihren Grundherren werden wollten, entwickelte sich eine Konkurrenz zu den städtischen Meistern, für die eine Verteidigung ihres Vorrechtes schwieriger wurde. Die Leinweber am Land, sahen sich an keine Vorschriften gebunden, da sie den Zünften nicht angehören durften. Rohstoffe und fertige Produkte wurden außerhalb der Märkte gehandelt und durch Fürkauf[2] umgangen. Durch künstlich erzeugten Warenmangel konnten sie mit Überteuerungen Gewinn erzielen. Sie wurden als „Pfuscher und Störer ohne redliche Ausbildung“ bezeichnet.

Richtungsweisend in der Weiterentwicklung der Leinweber in den anderen Ländern Österreichs war wohl die kaiserliche Landes-Handwerksordnung der Leinenweber von 1578, die durch Kaiser Rudolf II.[3] für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns bestätigt wurde. – Wien und Graz waren zu jener Zeit bereits Sitz von mehreren Hauptladen[4]. – Man versuchte die ländlichen Leinweber, die ordentlich ausgebildet worden waren, in die Zunft zu integrieren. Voraussetzungen für eine Aufnahme waren neben der Lehre, den Wanderjahren und den Meisterstücken, die sie vorweisen mussten, auch nachweislich die eheliche Geburt und die Bestätigung, dass sie keine Leibeigenen waren. In dieser Ordnung wurden den Meistern auch nicht mehr als drei Webstühle zugestanden, die sie bei sich zu Hause oder auch anderswo betreiben durften. Diese Vorschrift hielt sich bis 1777, bis die Landeshandwerksordnung abgelöst wurde. Nachkommen von Webermeistern hatten gar keine andere Möglichkeit, als ebenfalls Weber zu werden, weil sie bei anderen Zünften nicht zugelassen wurden.

Bis in die Zeit Maria Theresias wurden Änderungen in den folgenden Handwerksordnungen von mehreren Regenten bestätigt. 1628 von Kaiser Ferdinand II., 1646 von Ferdinand III., 1663 von Leopold I., 1709 von Josef I., 1713 von Karl VI. und schließlich 1746 von Maria Theresia. Die Landes-Handwerksordnung fand 1777 Ersatz durch den „Artikel für die hierländigen Zeug- und Leinenwebermeister“, der von der Landeshauptmannschaft erlassen wurde.

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